- Die
EZB definiert elektronisches Geld als eine auf einem Medium
elektronisch gespeicherte Werteinheit, die allgemein genutzt werden
kann, um Zahlungen an Unternehmen zu leisten, die nicht die Emittenten
sind. Dabei erfolgt die Transaktion nicht notwendigerweise über
Bankkonten, sondern die Werteinheiten auf dem Speichermedium fungieren
als vorausbezahltes Inhaberinstrument. (EZB,
Bericht über elektronisches Geld, August 1998.)
- Gemäß
Art. 1 der Richtlinie 2000/46 EG bezeichnet elektronisches Geld einen
Geldwert in Form einer Forderung gegen die ausgebende Stelle, der
erstens, auf einem Datenträger gespeichert ist, zweitens, gegen
Entgegennahme eines Geldbetrages ausgegeben wird, dessen Wert nicht
geringer ist als der ausgegebene monetäre Wert und drittens, von
anderen Unternehmen als der ausgebenden Stelle als Zahlungsmittel
akzeptiert wird.
- Demgegenüber
besteht für die Deutsche Bundesbank elektronisches Geld
aus Speicherkartengeld und Netzgeld (Zahlungseinheiten in
Rechnernetzen). Darunter sind Guthaben in elektronischer Form auf
einem beweglichen oder unbeweglichen Speicher (Speicher-/Geldkarte
oder vielfältig verwendbare vorausbezahlte Karte bzw. Festplatte in
einem vernetzten PC) zu verstehen, die unmittelbar als Zahlungsmittel
selbst zur Erfüllung von Zahlungsverpflichtungen eingesetzt werden können.
(Deutsche
Bundesbank, Monatsbericht März 1997)
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