e-geld.org   Das Competence-Center für rechtliche Rahmenbedingungen elektronischer Zahlungssysteme

 
Definitionen    Zahlungssysteme   Rechtsquellen   Literatur   Presse  Organisationen   Kontakt   Home   
 
  • Die EZB definiert elektronisches Geld als eine auf einem Medium elektronisch gespeicherte Werteinheit, die allgemein genutzt werden kann, um Zahlungen an Unternehmen zu leisten, die nicht die Emittenten sind. Dabei erfolgt die Transaktion nicht notwendigerweise über Bankkonten, sondern die Werteinheiten auf dem Speichermedium fungieren als vorausbezahltes Inhaberinstrument. (EZB, Bericht über elektronisches Geld, August 1998.)
  • Gemäß Art. 1 der Richtlinie 2000/46 EG bezeichnet elektronisches Geld einen Geldwert in Form einer Forderung gegen die ausgebende Stelle, der erstens, auf einem Datenträger gespeichert ist, zweitens, gegen Entgegennahme eines Geldbetrages ausgegeben wird, dessen Wert nicht geringer ist als der ausgegebene monetäre Wert und drittens, von anderen Unternehmen als der ausgebenden Stelle als Zahlungsmittel akzeptiert wird. 
  • Demgegenüber besteht für die Deutsche Bundesbank elektronisches Geld aus Speicherkartengeld und Netzgeld (Zahlungseinheiten in Rechnernetzen). Darunter sind Guthaben in elektronischer Form auf einem beweglichen oder unbeweglichen Speicher (Speicher-/Geldkarte oder vielfältig verwendbare vorausbezahlte Karte bzw. Festplatte in einem vernetzten PC) zu verstehen, die unmittelbar als Zahlungsmittel selbst zur Erfüllung von Zahlungsverpflichtungen eingesetzt werden können. (Deutsche Bundesbank, Monatsbericht März 1997)