29.
April 2002: Beschluß Bundespatentgericht: Aktenzeichen 20 W (pat)
32/00, PatG §§ 1, 4 - zur
Schutzfähigkeit eines Systems für den elektronischen
Zahlungsverkehr:
1.
Geht die anspruchsgemäße Anweisung mit der sie - auch - prägenden
Verwendung eines Identifizierungscodes und dessen Weitergabe an den
Zahlungsempfänger über die bloße Bereitstellung eines
Rechnersystems hinaus und dient sie insoweit der Lösung des
technischen Problems, den elektronischen Zahlungsverkehr sicher
auszubilden, ist das beanspruchte Verfahren weder ein Verfahren für
eine geschäftliche Tätigkeit als solches noch ein Plan oder eine
Regel hierfür (vergl. BGH Mitt. 2001, 553 = GRUR 2002, 143 - Suche
fehlerhafter Zeichenketten). Allein der Umstand, daß beim
beanspruchten Verfahren - auch - geschäftliche Inhalte im Vordergrund
stehen, kann ihm den erforderlichen Charakter einer technischen
Erfindung nicht nehmen.
2. Aus Sinn und Zweck des Patentgesetzes und
einschlägigen Entscheidungen des BGH und des EPA folgt, daß eine
erfinderische Tätigkeit im Sinne von § 1 Abs 1, § 4 PatG nur auf
einem technischen Beitrag zum Stand der Technik beruhen kann. Zur
Ermittlung des technischen Beitrags darf der beanspruchte
Erfindungsgegenstand nicht zerlegt und dann nur der Teil der Erfindung
auf erfinderische Tätigkeit, d.h. Naheliegen, geprüft werden, der
aus den technischen Merkmalen besteht. Vielmehr ist der Gegenstand des
Patentanspruchs in seiner Gesamtheit unter Einschluß der an sich
nichttechnischen Merkmale zur Ermittlung des technischen Beitrags zu
berücksichtigen. Untechnische Bedeutungsinhalte bleiben außer
Betracht, sofern sie keinen technischen Bezug aufweisen und auch
mittelbar nicht zur Umschreibung eines technischen Merkmals des
beanspruchten Gegenstands beitragen.
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